Die Regeln

Liebe Hangflug-Freunde!

Auch in unserem Sport gibt es Regeln.
Für die Mitglieder des 1. HMS gelten:

  1. Die Statuten
  2. Die Flugordnung
  3. Ergänzende Beschlüsse des Vorstandes
  4. Flugzeitbegrenzung am Stettner Berg
Von 15. Mai bis 31. Mai 19:00 Uhr
Von 01. Juni bis 14. Juni 19:30 Uhr
Von 15. Juni bis 30. Juni 19:50 Uhr
Von 01. Juli bis 14. Juli 19:40 Uhr
Von 15. Juli bis 31. Juli 19:30 Uhr
Von 01. Aug. bis 14. Aug. 19:10 Uhr
Von 15. Aug. bis 31. Aug. 18:40 Uhr
Von 01. Sept. bis 14. Sept. 18:10 Uhr
Von 15. Sept. bis 30. Sept. 17:50 Uhr
Von 01. Okt. bis 14. Okt. 17:40 Uhr
Von 15. Okt. bis 24. Okt. 17:30 Uhr

Mit den Jägern ist vereinbart, dass vom 15. Mai bis 24. Oktober bis eine Stunde vor Sonnenuntergang gefolgen werden darf. Deshalb gelten die gestaffelten Flugendezeiten.
Vom 25. Oktober bis 14. Mai gilt die Einschränkung der Flugzeiten nur bei Jagdbetrieb. Die Jagdzeiten werden uns leider nur sehr kurzfristig mitgeteilt. Bitte auf die Schilder achten.

Ansonsten freies Fliegen. 🙂

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Anmerkung zur Flugordnung

Um Missverständnissen und Diskussionen vorzubeugen, erläutern wir den § 6 der Flugordnung wie folgt:

  • Gefährliche Vorbei- und Überflüge sind verboten, u.a. wegen der Leistungsfreiheit der Versicherung!
    Unter gefährlichen Vorbei- und Überflügen ist zu verstehen, wenn Personen/Piloten direkt überflogen werden oder der Abstand des fliegenden Modells zu den Personen/Piloten weniger als 10 m beträgt.
  • Um bei einem schlecht eingeteilten Landeanflug den Durchflug zu ermöglichen, dürfen sich LINKS vom Pipeline-Pilz (von der Landewiese aus gesehen) KEINE PERSONEN AUFHALTEN!
  • Landwirte und in den Feldern sich aufhaltende Personen dürfen überhaupt nicht überflogen werden!
  • Wenn durch Abstürze Pflanzungen (Weinstöcke, Bäume, etc.) oder Umzäunungen der umliegenden Grundstücke beschädigt werden, muss der betreffende Pilot versuchen, den Schaden gleich zu beheben oder ‑ wenn das nicht möglich ist ‑ dem Flugleiter bzw. Vereinsvorstand den Vorfall melden. Die Schadensbehebung wird mit dem Obmann und dem Grundstücksbesitzer besprochen. Jedes Mitglied ist für Schäden und daraus resultierende Kosten selbst verantwortlich.
  • Im Schadensfall, der nach den Versicherungsbestimmungen des ÖAeC abgewickelt werden kann, ist die Schadensmeldung prinzipiell über den Obmann des Stammvereines des jeweiligen Mitgliedes abzuwickeln. Für Auskünfte dazu stehen unser Obmann und die Vorstandsmitglieder gerne zur Verfügung.